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CLP
VERORDNUNG

Verordnung (EG) Nr. 1272/2008

Wie wird das GHS in Europa umgesetzt?

In Europa wird das global harmonisierte System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (GHS) durch die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (allgemein bekannt als CLP-Verordnung) umgesetzt.

Die CLP-Verordnung setzte ursprünglich Revision 2 des GHS um und wurde fortlaufend auf Grundlage der alle zwei Jahre veröffentlichten GHS-Revisionen aktualisiert. Daher übernimmt die CLP-Verordnung die GHS-Revisionen durch die Anpassungen an den technischen Fortschritt (ATP). Derzeit passt die CLP-Verordnung die GHS-Revision 9 an die Europäische Union an.

Was ist die CLP-Verordnung?

Die CLP Verordnung stellt die europäische Umsetzung des GHS dar und ist in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union umzusetzen; sie gilt ohne Ausnahmen oder Abweichungen.

Die Hauzptziele der CLP-Verordnung sind:

  • ein hohes Maß an Gesundheits- und Umweltschutz zu gewährleisten;
  • die Kriterien für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von chemischen Stoffen und Gemischen zu definieren;
  • die ungehinderte Verbringung von chemischen Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen zu erleichtern.

Die CLP-Verordnung wurde erstmals am 16. Dezember 2008 veröffentlicht; durch diese wurden die zuvor geltende Richtlinie 67/548/EWG über gefährliche Stoffe, die Richtlinie 1999/45/EG über gefährliche Zubereitungen sowie die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 geändert und aufgehoben.

  • Die CLP-Verordnung wurde in einem zweistufigen Verfahren umgesetzt. Nach einer Übergangsfrist wurde die Verordnung zunächst für chemische Stoffe (1. Dezember 2010) und anschließend für Gemische (1. Juni 2015).

Die für die CLP-Verordnung zuständige offizielle Stelle ist die Europäische Chemikalienagentur (ECHA).

Die CLP-Verordnung gilt für alle chemischen Bereiche und umfasst alle Industriezweige. Es gibt jedoch einige Ausnahmen chemischer Produkte, die nicht unter den Anwendungsbereich der CLP-Verordnung fallen:

  • Arzneimittel im Sinne der Richtlinie 2001/83/EG;
  • Tierarzneimittel im Sinne der Richtlinie 2001/82/EG;
  • Kosmetische Mittel im Sinne der Richtlinie 76/768/EWG;
  • Medizinprodukte im Sinne der Richtlinien 90/385/EWG, 93/42/EWG und 98/79/EG, die invasiv sind oder in direktem physischem Kontakt mit dem menschlichen Körper verwendet werden;
  • Lebensmittel oder Futtermittel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, einschließlich im Falle ihrer Verwendung als Lebensmittelzusatzstoffe, Aromastoffe und in der Tierernährung.

Was sind die wichtigsten Punkte der CLP-Verordnung?

  • Die CLP-Verordnung legt fest, ob ein Stoff oder Gemisch als gefährlich einzustufen ist; dies ist der Ausgangspunkt für die Kommunikation der Gefährdung über Sicherheitsdatenblätter (SDB) und Kennzeichnung.
    • Während die CLP-Verordnung die Leitlinien für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung gefährlicher Chemikalien festlegt, werden Format und Inhalt des Sicherheitsdatenblatts durch die Verordnung (EU) Nr. 2020/878 geregelt, die Anhang II der REACH-Verordnung aktualisiert hat.
  • Die CLP-Verordnung ist mit den neuesten GHS-Revisionen auf dem aktuellen Stand, ergo sind hinsichtlich der CLP-Verordnung keine Gefahrenklassen von der Einstufung ausgeschlossen.
    • Die CLP-Verordnung umfasst alle 17 physikalischen Gefahren, 11 Gesundheitsgefahren und 4 Umweltgefahren.
    • Gefahren für die Ozonschicht sind eine eigene Kategorie.
    • Dies bedeutet, dass endokrine Disruptoren sowie persistente, bioakkumulierbare und toxische Stoffe (PBT) und sehr persistente und sehr bioakkumulierbare Stoffe (vPvB) im SDB angegeben und für die endgültige Produktklassifizierung verwendet werden müssen.
  • Die CLP-Verordnung legt eine harmonisierte Einstufung von Stoffen für die gesamte Europäische Union fest, die in Anhang VI der CLP-Verordnung enthalten ist und von allen Herstellern, Importeuren und nachgeschalteten Anwendern angewendet werden muss.
  • Sie verpflichtet Hersteller, Importeure und nachgeschaltete Anwender von Stoffen oder Gemischen, ihre gefährlichen Chemikalien vor dem Inverkehrbringen angemessen zu klassifizieren, zu kennzeichnen und zu verpacken.
  • Sicherheitsdatenblätter müssen in der Amtssprache des Landes erstellt werden, für das sie bestimmt sind.
  • Sicherheitsdatenblätter müssen dem standardisierten 16-Abschnitt-Format des GHS folgen.
  • Die CLP-Verordnung legt außerdem die Kriterien für die Mitteilung an Giftinformationszentren (PCN) fest.
  • Ebenso wie das SDB müssen auch die Etiketten in der Amtssprache des Bestimmungslandes verfasst sein.
  • Die Mindestkennzeichnung gefährlicher Produkte erfordert eine deutliche Kennzeichnung der Behälter mit Produktidentifikatoren, Piktogrammen, Signalwörtern, Gefahrenhinweisen, Sicherheitshinweisen, zusätzlichen Informationen (wie EUH-Sätzen) und Lieferantenangaben.
  • Darüber hinaus kann je nach Art des gefährlichen Produkts die Angabe weiterer Informationen auf der Kennzeichnung verpflichtend sein. Beispiele hierfür sind unter anderem:
    • Flüchtige organische Verbindungen (VOC) gemäß Richtlinie 2004/42/EG und Richtlinie 2010/75/EU;
    • Spezifische Angaben zu Detergenzien gemäß Verordnung (EG) Nr. 684/2004;
    • Allergene Duftstoffe gemäß Verordnung (EU) Nr. 2023/1545;
    • Vermarktung und Verwendung von Bioziden gemäß Verordnung (EU) Nr. 528/2012.

Welche weiteren spezifischen chemischen Anforderungen gelten für die Mitgliedstaaten?

Die Europäische Union besteht aus 27 Mitgliedstaaten. Obwohl die CLP-Verordnung in allen Mitgliedstaaten offiziell umgesetzt ist und die Chemikalienregulierung vereinheitlicht, gibt es dennoch einige nationale Gesetzgebungen, die spezifische Anforderungen hinzufügen und für jeden Mitgliedstaat charakteristisch sind. Solche Besonderheiten müssen je nach Bestimmungsland im Sicherheitsdatenblatt und/oder auf dem Etikett angegeben werden.

Deustschland:

  • WGK (Wassergefährdungsklasse): Das deutsche Wasserhaushaltsgesetz verlangt, dass Anlagen, die mit wassergefährdenden Stoffen umgehen, je nach ihrem Gefährdungspotenzial in folgende Kategorien eingestuft werden:
    • WGK 1 (schwach wassergefährdend).
    • WGK 2 (deutlich wassergefährdend).
    • WGK 3 (stark wassergefährdend).
  • LGK (Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern): beschreibt die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung für die Lagerung von Gefahrstoffen mit dem Ziel, Lagerbetreiber und Planer bei deren sicherer Lagerung zu unterstützen. Jede LGK-Klasse legt spezifische Anforderungen für die Lagerung bestimmter Stoffe, wie zum Beispiel brennbarer, giftiger oder ätzender Stoffe, fest.

Frankreich:

  • ICPE (Installations Classées pour la Protection de l'Environnement): Die französische Gesetzgebung über „Installations Classées pour la Protection de l'Environnement“ (ICPE) definiert klassifizierte Anlagen als „jede industrielle oder landwirtschaftliche Anlage, die wahrscheinlich Risiken verursacht oder Verschmutzung oder sonstige Schäden, insbesondere im Hinblick auf die Sicherheit und Gesundheit von Anwohnern, zur Folge hat“. Eine Anlage unterliegt der ICPE-Gesetzgebung nach zwei Kriterien: ihrer Tätigkeit und ihrem Schwellenwert. Sobald die gesetzlichen Schwellenwerte für eine bestimmte Tätigkeit erreicht sind, wird die Anlage eingestuft. Um die Risiken von ICPE-Anlagen zu verringern, beschreibt die französische Gesetzgebung einen rechtlichen Rahmen für die einzuhaltenden Verfahren und die Verwaltung von als ICPE klassifizierten Standorten.

Spanien:

  • APQ (Almacenamiento de Productos Químicos): Dies ist eine Vorschrift, die sich auf die Lagerung, das Be- und Entladen oder den Transport gefährlicher chemischer Produkte bezieht, um die Sicherheit von Anlagen und Beschäftigten zu gewährleisten. Insgesamt gibt es 11 Kategorien (von APQ 0 bis APQ 10), die auf Grundlage der Gefahrenkategorien zugewiesen werden.

Dänemark:

  • MAL-CODE: Nach dänischen Vorschriften müssen Unternehmen, die Chemikalien herstellen, importieren oder vertreiben, die Gefährlichkeit eines Produkts beschreiben. Der MAL-Code besteht aus zwei Teilen: Der erste gibt die Sicherheitsmaßnahmen an, um die Inhalation flüchtiger Dämpfe des Produkts zu minimieren. Je höher die Zahl ist, desto flüchtiger sind die Stoffe im Produkt. Der zweite gibt die Sicherheitsmaßnahmen an, um Gesundheitsrisiken zu minimieren, falls das Produkt mit der Haut, den Augen oder den Atemwegen in Kontakt kommt oder verschluckt wird. Je höher die Zahl ist, desto schädlicher ist das Produkt.

Die Niederlande

  • Zielt darauf ab, die ordnungsgemäße Umsetzung der Wasserqualitätspolitik sicherzustellen. Nach ABM ist es erforderlich, das wassergefährdende Potenzial eines chemischen Produkts zu kennen, das über das Abwasser eingeleitet werden soll. Je gefährlicher das Produkt ist, desto größer ist der Aufwand, der erforderlich ist, um das Abwasser zu dekontaminieren. Laut ABM wird das Produkt in eine der folgenden vier Kategorien eingestuft:
    • Z (Stoffe auf der Liste der besonders besorgniserregenden Stoffe (SVHC)).
    • A (nicht leicht biologisch abbaubare wassergefährdende Stoffe).
    • B (leicht biologisch abbaubare wassergefährdende Stoffe).
    • C (Stoffe, die natürlicherweise im lokalen Oberflächenwasser vorkommen).

Um sicher zu sein, dass die Gesetze eingehalten werden, ist es wichtig, ein effektives Tool zu haben.

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