Die CLP Verordnung stellt die europäische Umsetzung des GHS dar und ist in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union umzusetzen; sie gilt ohne Ausnahmen oder Abweichungen.
Die Hauzptziele der CLP-Verordnung sind:
- ein hohes Maß an Gesundheits- und Umweltschutz zu gewährleisten;
- die Kriterien für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von chemischen Stoffen und Gemischen zu definieren;
- die ungehinderte Verbringung von chemischen Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen zu erleichtern.
Die CLP-Verordnung wurde erstmals am 16. Dezember 2008 veröffentlicht; durch diese wurden die zuvor geltende Richtlinie 67/548/EWG über gefährliche Stoffe, die Richtlinie 1999/45/EG über gefährliche Zubereitungen sowie die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 geändert und aufgehoben.
- Die CLP-Verordnung wurde in einem zweistufigen Verfahren umgesetzt. Nach einer Übergangsfrist wurde die Verordnung zunächst für chemische Stoffe (1. Dezember 2010) und anschließend für Gemische (1. Juni 2015).
Die für die CLP-Verordnung zuständige offizielle Stelle ist die Europäische Chemikalienagentur (ECHA).
Die CLP-Verordnung gilt für alle chemischen Bereiche und umfasst alle Industriezweige. Es gibt jedoch einige Ausnahmen chemischer Produkte, die nicht unter den Anwendungsbereich der CLP-Verordnung fallen:
- Arzneimittel im Sinne der Richtlinie 2001/83/EG;
- Tierarzneimittel im Sinne der Richtlinie 2001/82/EG;
- Kosmetische Mittel im Sinne der Richtlinie 76/768/EWG;
- Medizinprodukte im Sinne der Richtlinien 90/385/EWG, 93/42/EWG und 98/79/EG, die invasiv sind oder in direktem physischem Kontakt mit dem menschlichen Körper verwendet werden;
- Lebensmittel oder Futtermittel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, einschließlich im Falle ihrer Verwendung als Lebensmittelzusatzstoffe, Aromastoffe und in der Tierernährung.